Steuerberater Limburg Dietkirchen, Hessen - DILL, Der Dill Steuertipp

Der Dill Steuertipp

Oktober 2009:
Finanzämter kontrollieren:
ab welcher Höhe wird die Rente besteuert?

Juli 2009:
Bürger werden 2010 entlastet
Kranken- und Pflegeversicherung günstiger

Mai 2009:
Erbschaftsteuerreform - Altes oder neues Gesetz? Wahlrecht endet am 30. Juni 2009

November/Dezember 2008:
Erbschaftsteuerreform - Hausbesitzern und Familienbetrieben bleibt das Schlimmste erspart

August 2008:
Neu: die „Ein-Euro-GmbH“
Stammkapital kann aus Gewinnen finanziert werden

Mai 2008:
Privaten Altersvorsorge
Finanzministerium aktualisiert Riester-Rente

März 2008:
Erbschaftsteuerreform
Mängelbeseitigungen stehen an
Gesetzgebungsverfahren und neue Bewertungsregeln

Januar 2008:
Private Firmenwagen-Nutzung
Fahrtenbuch günstiger als „Einprozent-Regelung“
Eigene Beteiligung des Nutzers an Firmenwagenkosten geregelt
Kosten der Bewirtung freier Mitarbeiter bei Schulungsveranstaltung




Oktober 2009:

Finanzämter kontrollieren:
ab welcher Höhe wird die Rente besteuert?

„Rentner müssen keine Steuern zahlen“. Dieser viele Jahre verbreitete Irrtum entstand, weil nach dem alten Recht durch die geringe Besteuerung der Ertragsanteile und durch tarifliche und persönliche Freibeträge oft tatsächlich keine Steuer anfiel. Deshalb hatten Rentner trotz der grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht meist mit dem Finanzamt nichts zu tun.

Doch jetzt sind viele Rentner von Zeitungsartikeln verunsichert, die melden, dass ab Oktober Kontrollen durch die Finanzämter erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt erhalten nämlich die Finanzämter erstmals die Daten aus 120 Millionen Rentenbezugsmitteilungen. Damit werden die Finanzämter über alle Einnahmen informiert, die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten und aus privaten Leibrenten erhalten haben. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat nämlich bestimmt, dass die erstmalige Meldung der Renten aus den Jahren 2005 bis 2008 ab Oktober bis Ende 2009 durchzuführen ist. Zukünftig erfolgt jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die Mitteilung der erhaltenen Renten, damit die Finanzbehörden prüfen können, ob und in welchem Umfang sich dadurch eine Steuerpflicht der Rentner ergibt.

Anlass für diese Maßnahmen sind das Alterseinkünftegesetz und die Einführung der nachgelagerten Besteuerung zum 1. Januar 2005. Dadurch ist der steuerpflichtige Anteil der Rente deutlich auf 50 Prozent gestiegen. Seit 1. Januar 2006 erhöht sich dieser für alle neuen Rentner jährlich um zwei Prozentpunkte. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 ergibt sich so ein steuerpflichtiger Teil der Renten von bereits 80 Prozent. Ab 2020 bis 2040 erhöht sich der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je einen Prozentpunkt pro Jahr. Ab 2040 sind somit 100 Prozent aller Altersbezüge zu versteuern.

Beispiel:
Ein allein stehender Rentner, der im Jahr 2005 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt hat, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 Euro übersteigt. Seine Bruttorente müsste daher über 15.532 Euro liegen, bevor er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Das liegt daran, dass nach Abzug des steuerfreien Teils der Rente von 50 Prozent und eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro (= Gesamtbetrag der Einkünfte) der Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht überschritten wird.

Für die Jahre 2006 bis 2009 stellt sich die Reduzierung des steuerfreien Anteils der Altersbezüge folgt dar:

Jahr steuerfreier Anteil der Altersbezüge bei
allein stehenden Rentnern in €
steuerfreier Anteil der Altersbezüge
bei verheirateten Rentnern in €
2006 ca. 1.500 mtl./18.000 jährlich ca. 3.000 mtl./36.000,00 jährlich
2007 ca. 1.440 mtl./17.280 jährlich ca. 2.880 mtl./34.560,00 jährlich
2008 ca. 1.380 mtl./16.560 jährlich ca. 2.760 mtl./33.120,00 jährlich
2009 ca. 1.350 mtl./16.200 jährlich ca. 2.700 mtl./32.400,00 jährlich

Die Bezieher von Altersbezügen müssen die Steuererklärung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres abgeben, für das Jahr 2008 hätte dies also bis zum 31. Mai 2009 erfolgen müssen. Bei Anfertigung der Erklärung durch einen Steuerberater hat man noch bis zum 31. Dezember Zeit.

Trotz der neuen Kontrollmitteilungen müssen Rentner laut Bundesfinanzministerium grundsätzlich keine Strafverfahren fürchten. Steuernachzahlungen inklusive Zinsen und Säumniszuschläge sind jedoch möglich. Wenn trotz nachweisbarer Kenntnis der neuen Rechtlage seit 2005 keine Steuern gezahlt wurden und es sich um größerer Summen handelt, muss im Einzelfall aber mit Bußgeldern gerechnet werden.

Vor allem Bezieher von zusätzlichen Betriebsrenten müssen je nach Höhe der Betriebsrente mit einer Besteuerung rechnen. Auch Rentner, die zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinlagen (bis 2008) beziehen, müssen damit rechnen, dass die Freibeträge nicht mehr ausreichen können und deshalb Steuern anfallen. Gleiches gilt bei Einkünften aus einem Nebenjob. In solchen Fällen empfiehlt sich eine Überprüfung der eigenen steuerlichen Situation durch einen steuerlichen Berater, damit individuell berechnet werden kann, ob eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss oder nicht.

Juli 2009:

Bürger werden 2010 entlastet
Kranken- und Pflegeversicherung günstiger

Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz zur Krankenversicherung“ können ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung besser von der Steuer abgesetzt werden. Davon profitieren privat und gesetzlich Versicherte. Außerdem können innerhalb der erhöhten Beträge sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, beispielsweise bei Prämien für Haftpflicht- oder Unfallversicherungen. Es wurde auch berücksichtigt, dass die Höhe der Aufwendungen bei privat Versicherten unterschiedlich ist, weil beispielsweise Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand eine Rolle spielen. Wer seine Kinder privat absichert, der kann dies künftig auch besser steuerlich geltend machen. Die Neuregelung stellt auch sicher, dass es im Hinblick auf bereits geleistete Vorsorgeaufwendungen nicht zu einer Schlechterstellung kommt.

Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro oder 1.500 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze von 2.400 Euro gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen, zum Beispiel Selbstständige. Die Grenze von 1.500 Euro gilt für Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, und Beihilfeberechtigte.

Künftig steigen die Abzugssummen um 400 Euro, also im ersten Fall auf 2.800 Euro, im zweiten auf 1.900 Euro. Für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlte Beiträge sind voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Obergrenze wird es ab 2010 nicht mehr geben. Die Vorsorgeaufwendungen können in voller Höhe bis zu den Grenzwerten angesetzt werden. Wird für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung allerdings mehr als 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro aufgewendet, können die tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung geltend gemacht werden. Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen nicht darunter. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.

Beispiel: Alfred Meiers Krankenversicherung

Alfred Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag von 2.400 Euro, wovon zehn Prozent der Finanzierung von Komfortleistungen dienen. Auf die Basiskrankenversicherung entfällt so ein Beitragsanteil von 2.160 Euro. Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 Euro gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 Euro getätigt.

Beiträge zur Krankenversicherung 2.400 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 €
Summe 2.800 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (2.160 €)
+ Pflegepflichtvers. (200 €)
2.360 €
Anzusetzen sind 2.800 €

Angenommen, Alfred Meier gibt deutlich mehr als 2.800 Euro für seine Basiskrankenversicherung aus, nämlich 4.000 Euro. Zehn Prozent fallen wieder auf Komfortleistungen.

Die Basiskrankenversicherung kostet ihn also 3.600 Euro:

Beiträge zur Krankenversicherung 4.000 €
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 €
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 €
Summe 4.400 €
Höchstens 2.800 €
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3.600 €)
+ Pflegepflichtvers. (200 €)
3.800€
Anzusetzen sind 3.800 €

Bereits seit 1. Juli 2009 gelten neue Krankenversicherungsbeiträge

Die Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse sind ein wichtiger Bestandteil des Konjunkturpaketes II. Entlastung gibt es für Arbeitgeber und -nehmer. Anpassungen bei der Lohnabrechnung sind erforderlich. Die neuen Sätze:

  Alt Neu
Allgemeiner Beitragssatz 15,5 % 14,9 %
davon Arbeitgeberanteil 7,3 % 7,0 %
davon Arbeitnehmeranteil
(inkl. 0,9 % Zusatzbelastung)
8,2 % 7,9 %
     
Ermäßigter Beitragssatz 14,9 % 14,3 %
davon Arbeitgeberanteil 7,9 % 7,6 %
davon Arbeitnehmeranteil 7,0 % 6,7 %
     
Freiwillige Beiträge    
mit Krankengeldanspruch 569,62 € 514,50 €
mit Krankengeldanspruch
(einschl. Zusatzbeitrag)
602,70 € 547,58 €
ohne Krankengeldanspruch 547,58 € 492,46 €
ohne Krankengeldanspruch
(einschl. Zusatzbeitrag)
580,66 € 525,53 €

Mai 2009:

Erbschaftsteuerreform
Altes oder neues Gesetz?
Wahlrecht endet am 30. Juni 2009

Bei einem Erbfall – nicht bei einer Schenkung – vor dem 1. Januar 2009 kann der Erbe beantragen, dass alle durch das neue Erbschaftsteuerreformgesetz geänderten Vorschriften angewandt werden. In diesem Fall werden jedoch die persönlichen Freibeträge nach der alten Rechtslage gewährt. Die sachlichen Steuerbefreiungen wie Hausrat, Stundung für Betriebsvermögen, neue Bewertungsregeln für Grundbesitz werden berücksichtigt und auch die neuen Steuerbefreiungen für selbst genutztes Wohneigentum.

Wichtig ist, dass der schriftliche Antrag nach geltender Rechtslage spätestens bis zum 30. Juni 2009 beim Finanzamt gestellt wird. Der Antrag ist auch dann statthaft, wenn die Steuerfestsetzung vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde. Ist der Steuerbescheid nach dem 31. Dezember 2008 ergangen, muss der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Erbschaftssteuerbescheides gestellt werden.

Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob das neue oder das alte Erbschaftsteuerrecht von Vorteil ist. Zur Ausübung des Wahlrechts für Erbschaften zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 hat die Finanzverwaltung Grundsätze festgelegt. Wichtig ist, dass eine bereits erfolgte Festsetzung der Erbschaftsteuer nur auf schriftlichen Antrag geändert werden kann.

November/Dezember 2008: Erbschaftsteuerreform - Hausbesitzern und Familienbetrieben bleibt das Schlimmste erspart

Kurz vor Jahresschluss gelang der Kompromiss / Hausbesitzern und Familienbetrieben bleibt das Schlimmste erspart

Die große Koalition hat sich auf die Parameter der Erbschaftsteuerreform geeinigt. Die wichtigsten Änderungen der Reform stehen fest und werden im Folgenden dargestellt (Stand 22. November, wird aktualisiert).

Betriebsvermögen

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen müssen Erben sich für eine von zwei Varianten entscheiden, die dann verbindlich ist und nachträglich nicht mehr geändert werden kann.

Variante 1

Wenn die Erben den Betrieb sieben Jahre lang weiterführen erhalten sie 85 Prozent „Verschonungsabschlag“, was bedeutet, dass lediglich15 Prozent des Unternehmenswertes besteuert werden. Um diese Variante in Anspruch nehmen zu können, müssen aber folgende Bedingungen erfüllt werden: Der Betrieb muss vom Erben mindestens sieben Jahre lang weitergeführt werden. Bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt zusätzlich die Lohnsummenregelung, die es erforderlich macht, dass während der sieben Jahre eine Gesamt-Lohnsumme von 650 Prozent erreicht wird. Bei einem Unternehmen, das in den fünf Jahren vor Eintritt des Erbfalls durchschnittlich zwei Millionen Euro jährlich an Löhnen gezahlt hat, bedeutet dies für den Erben, dass in den sieben Jahren der Betriebsfortführung insgesamt mindestens 1,3 Millionen Euro an Löhnen ausgezahlt werden muss. Das Verwaltungsvermögen, beispielsweise vermietete Grundstücke oder Gebäude dürfen lediglich 50 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen. Wird die Firma innerhalb der sieben Jahre verkauft verringert sich die dann zu zahlende Erbschaftsteuer pro Jahr der Betriebsfortführung um 14,28 Prozent.

Variante 2

Auch die zweite Variante setzt das Erfüllen von drei Bedingungen voraus: Wenn Firmenerben das Unternehmen zehn Jahre lang weiterführen, müssen sie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie zusätzlich die Lohnsummenklausel mit insgesamt 1.000 Prozent einhalten und das Verwaltungsvermögen des Betriebs maximal zehn Prozent des Betriebsvermögens beträgt. Auch in diesem Falle soll die anteilige Verringerung  bei einem vorzeitigen Unternehmensverkaufs gelten: die Erbschaftsteuer wird pro Jahr der Betriebsfortführung um zehn Prozent reduziert.

Schließlich soll beim Betriebsvermögen generell ein betrieblicher Abzugsbetrag von 150.000 Euro wirksam werden. Die genannten Verschonungsregeln sollen ab 2009 auch für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gelten, so dass bei Vererbung derartiger Betriebe in den meistern Fällen keine Erbschaftsteuer fällig wird.

Bei der Bewertung von Betriebsvermögen ist vor allem im Mittelstand mit deutlich höheren Werten zu rechnen, bevor die geplanten Verschonungsregeln zur Anwendung kommen. Dadurch kann es bei Gewährung des Verschonungsabschlages von 85 Prozent des Betriebsvermögens zu einer Steuerbelastung kommen, die gegenüber dem alten Recht nur eine geringfügige Entlastung bringt.

Privatvermögen

Beim Erben von Privatvermögen verbessert sich für nahe Verwandte und für Haus- oder Wohnungsbesitzer die Situation erheblich: der für Ehepartner geltende Freibetrag steigt von bisher 307.000 Euro auf 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder erhöht sich von  205.000 Euro auf 400.000 Euro. Für Enkel gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro statt bisher 51 200 Euro.

Wenn künftig Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eine selbst genutzte Immobilie erben, so bleibt dieser Vorgang steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Erbe zehn Jahre lang darin wohnen bleibt. Vermietung, Verpachtung oder Verkaufen der Wohnimmobilie sind dagegen steuerschädlich. Diese in letzter Minute neu aufgenommene Regelung orientiert sich an der bisherigen Regelung bei der Schenkungsteuer, nach der sich Ehegatten zu Lebzeiten das Familieneigenheim steuerfrei überschreiben konnten.

Wenn Kinder zu den Erben einer selbst genutzten Immobilie gehören, gelten ebenfalls besondere Regeln. Neben den persönlichen Freibeträgen kann eine Immobilie mit einer Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmeter steuerfrei vererbt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Erben mindestens zehn Jahre lang die Immobilie bewohnen. Dieser Freibetrag bezieht sich auf die selbst genutzte Immobilie und gilt nicht pro Kind. Wenn die Wohnfläche 200 Quadratmeter übersteigt, muss der darüber hinaus gehende Betrag versteuert werden.

Die Steuerklasse 1 gilt für  Ehepartner, Kinder und Enkel. Je nach Höhe des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs gibt es Steuersätze von sieben bis 30 Prozent. Deutlich teurer wird es für Geschwister, Neffen und Nichten mit Steuerklasse II sowie alle übrigen Erben mit Steuerklasse III: es werden je nach Wert des Erbes 30 bis 50 Prozent Steuern fällig.  Zukünftig gilt sowohl für Steuerklassen II als auch für Steuerklasse III ein einheitlicher Freibetrag von 20.000 Euro (zuvor 10.300 Euro bei Klasse II und 5.200 Euro bei Klasse III).

Entscheidung der Länder

Die Bundesländer sollen in einer Sondersitzung des Bundesrates am 12. Dezember das Gesetzgebungsverfahren abschließen. Bisher nehmen die Länder rund vier Milliarden Euro aus der Erbschaftsteuer ein. Erben von Betrieben haben in der Vergangenheit zwischen 450 und 500 Millionen Euro zum Erbschaftsteueraufkommen beigetragen. Nach den Berechnungen des Finanzministeriums müssen die Länder auch nach der Reform nicht mit Einnahmeausfällen rechnen.

Der konkrete Zeitplan, bis wann das endgültige Gesetz verabschiedet wird, stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht fest. Derzeit wird damit gerechnet, dass der Bundesrat dem Gesetz in einer Sondersitzung Anfang Dezember zustimmen soll. Verbindliches Ziel aller politisch Beteiligten ist es, dass die Reform mit Beginn des neuen Jahres 2009 in Kraft treten soll.

Eine endgültige Antwort auf die Frage, ob man vor Jahresende noch handeln sollte, kann erst erfolgen, wenn der konkrete Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuer vorliegt. Die bisher veröffentlichten geänderten Regelungen klingen zwar für Familienbetriebe und Eigenheimbesitzer eher positiv, doch eine definitive Beurteilung kann erst erfolgen, wenn die Details bekannt sind. Erst dann können Betroffene entscheiden, ob im konkreten Einzelfall das alte oder das neue Recht günstiger ist. Der Zeitraum bis
zum Jahresende ist inzwischen so kurz, dass planvolle Nachfolgeregelungen, vor allem bei Firmen, kaum noch möglich sind. Betroffene Firmeninhaber oder Eigenheimbesitzer sollten daher unbedingt die Tagespresse verfolgen und sich rechtzeitig mit dem steuerlichen Berater in Verbindung setzen, um zu klären, ob Nachfolgeregelungen noch in diesem Jahr sinnvoll sind.






 

August 2008:

Neu: die „Ein-Euro-GmbH“
Stammkapital kann aus Gewinnen finanziert werden

Im soeben beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) geht es unter anderem auch um Entscheidungen zur Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, da darin ein Wettbewerbsnachteil der GmbH gegenüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen Limited gesehen wird.

Deshalb wurde jetzt die Gründung einer „Ein-Euro-GmbH“ möglich gemacht. Für diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Zusatz „Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ist anders als bei der traditionellen GmbH kein Start-Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich, sondern ein einziger Euro reicht zur Gründung aus.

Jedoch ist ein Viertel der Gewinne aus der Tätigkeit der „Ein-Euro-GmbH“ dem Stammkapital zuzuführen, solange, bis die bisher schon obligatorische Startsumme in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist. Dieser Ansparbetrag darf nur durch einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr gemindert werden, wenn kein Jahresüberschuss entstanden ist. Außerdem darf er auch zum Ausgleich eines Fehlbetrags verwendet werden, der in einem Jahr entstanden ist.

Für unkomplizierte Gründungen, beispielsweise eine Bargründung oder eine Firma mit höchstens drei Gesellschaftern, werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle zur Verfügung gestellt. Die Vereinfachung wird vor allem durch die Zusammenfassung von Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument sowie einer kostenrechtliche Privilegierung bewirkt. So wird in einem solchen Fall mit Kosten von etwa 120 Euro gerechnet.

Was ist bei der Gründung einer „GmbH UG “ zu berücksichtigen?

Mit der beschränkten Haftung ist es selbst bei klassischen GmbH’s nicht so weit her. Im Regelfall verlangen Banken von den Gesellschaftern oder dem Geschäftsführer (soweit es sich nicht ohnehin um eine Ein-Personen-GmbH handelt) eine persönliche Bürgschaft für Kreditlinien der GmbH, und manche Auftraggeber können, wenn es Probleme gibt, unter Umständen auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers, die auch bei der GmbH immer im Raum steht, geltend machen. Ein Versteck vor Gläubigern und Haftungsansprüchen ist die GmbH daher nur sehr begrenzt.

GmbHs sind Zwangsmitglieder der IHK, es sind Beiträge an die Kammer abzuführen. Die vor einigen Jahren eingeführten Ausnahmen und Freistellungsregelungen beim Kammerbeitrag für Kleinunternehmer gelten nicht bei GmbHs, auch nicht für „Ein-Euro-GmbHs“. GmbHs gelten automatisch als Gewerbe, selbst wenn ihre Tätigkeit auf ein rein freiberufliches Arbeitsfeld ausgerichtet ist. Da GmbHs als Kapitalgesellschaften auch nicht in den Genuss eines Freibetrags kommen, müssen GmbH-Gründer in jedem Fall mit Zusatzkosten durch die Gewerbesteuer rechnen.

Gewerbeaufsichtsamt

Der Betrieb einer GmbH, die automatisch ein Gewerbeunternehmen darstellt, in der Privatwohnung in reinen Wohngebieten kann Rückfragen und Besuche des Gewerbeaufsichtsamtes mit sich bringen. Unter Umständen werden zusätzliche Müllgebühren oder die Einrichtung von Parkflächen oder die Zahlung von Ablösegebühren verlangt werden.

Das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Neben den Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der Unternehmergesellschaft erfolgen Änderungen in folgenden Punkten: Beschleunigung der Registereintragung, erleichterte Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, mehr Transparenz bei Gesellschaftsanteilen, gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen, Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts und Bekämpfung von Missbräuchen.

Sozialversicherungsfreiheit wird vermutet

Derzeit stellen sich die Sozialversicherungsträger unter Einschluss der Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung Bund etwas ahnungslos in Sachen GmbH. Sobald ein Mitarbeiter eines Betriebs „als GmbH“ tätig ist, wird seitens der Prüfer von einer Selbstständigkeit ausgegangen. Das vorliegen einer „Schein-GmbH“, die in Wirklichkeit nur ein getarntes Beschäftigungsverhältnis ist, wird nicht geprüft. Das ist in den Katalogen der Sozialversicherungsträger explizit geregelt.



Mai 2008:

Privaten Altersvorsorge
Finanzministerium aktualisiert Riester-Rente

Auch Personen, die keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, weil sie „beurlaubt“ sind, sind förderberechtigt, wenn sie Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen können. Das gilt allerdings nur dann, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungsfreiheit bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist ohne Bedeutung.

Es besteht Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn für mindestens einen Monat im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wurde. Der Zeitpunkt ist nicht maßgebend, so dass also rückwirkende Zahlungen den Anspruch in Kraft treten lassen. Wenn ein Kind erst im Dezember geboren wird, bekommen die Eltern die Zulage für das komplette Jahr.

Wenn die Eltern nicht die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (§ 26) erfüllen, wie beispielsweise Alleinerziehende, erhält der Empfänger des Kindergeldes auch die Kinderzulage. Eine Übertragung ist nicht möglich, auch wenn dieser Elternteil keine Grundzulage erhält. Das gilt auch dann, wenn nicht beide Elternteile Eltern des Kindes sind. Erhält das Kind das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf Kinderzulage. Dieser Anspruch steht dem Kind selbst zu, wenn es auch Empfänger einer Grundzulage ist.

Seit Beginn dieses Jahres liegt der Mindest-Eigenbetrag bei vier Prozent der entsprechenden Einnahmen, jedoch höchstens 2.100 Euro abzüglich der Zulage, mindestens jedoch 60 Euro. Wenn Zulageberechtigte im vorangegangenen Jahr keine Einnahmen erzielt haben, sind die 60 Euro als Sockelbetrag zu betrachten. Elterngeld gilt nicht als Einnahme. Bei der Berechnung hilft das Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de .

Der Sonderausgabenabzug kann im Steuerbescheid korrigiert werden, wenn die Anbieter-Bescheinigung im Nachhinein nicht mehr stimmt auch für die Zeiträume vor dem Jahr 2008, wenn sich die Änderung zum Vorteil des Betreffenden auswirkt.

Wenn beide begünstigten Ehegatten Beiträge zu einer Riester-Rente gezahlt haben wird die Ermäßigung der Steuer durch den Sonderausgabenabzug bei beiden Gatten mit den gemeinsam zustehenden Zulagen verglichen. Wenn nur von einem Ehegatten der Sonderausgabenabzug beantragt wird so wird die Zulage berücksichtigt, die den beiden zusteht.

Die Riester-Rente wird nachgelagert besteuert und zwar auch dann, wenn nur nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Die Abgeltungssteuer ab 2009 greift nicht. Es wird also keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Während der Ansparphase fällt auf die Erträge keine Steuer an, auch dann, wenn es sich nicht um förderfähige Beiträge handelt. Wurden die Beiträge über Sonderausgabenabzug und Zulage gefördert, unterliegen die Leistungen, wenn es in die Auszahlungsphase geht, in voller Höhe der Besteuerung. Das gilt auch, wenn die Leistungen auf gutgeschriebenen Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Anderenfalls wird aufgeteilt. Die Besteuerungen von Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richten sich nach der Art der Leistung. Bei Renten greift der Ertragsanteil, bei Raten und Kapitalauszahlungen gelten die Lebensversicherungs-Regeln.

Wenn die Rente vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung gilt, liegt eine schädliche Verwendung vor. Es ist erlaubt, das geförderte Altersvorsorgevermögen beim Tod des Zulageberechtigten auf einen Vertrag des Ehepartners zu überschreiben. Das führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen.

Die Riesterförderung wurde ab dem Jahr 2008 erhöht. So beträgt nun die Grundzulage 154 €. Zusätzlich gibt es die Kinderzulage von jährlich 185 € für Kinder,. die vor dem 01.01.2008 geboren sind und von 300 € für Kinder die nach dem 31.12.2007 geboren wurden. Wird für Ehegatten eine Zusammenveranlagung durchgeführt und haben die Ehegatten zwei Verträge abgeschlossen, erhalten beide die Zulage. Der Höchstbetrag der Zulage wird gewährt, wenn 4% des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn des Vorjahres in den Vertrag eingezahlt werden. Dabei wird die Zulage angerechnet. Bei einem rentenversicherungspflichtigen Einkommen von 40.000 € wären 1.600 € zu investieren. Auf diesen Betrag wird die Grundzulage von 154 € angerechnet. Für ein Kind (geboren vor dem 01.01.2008) wird zusätzlich die Kinderzulage von 185 € angerechnet. Eine Familie mit zwei Kindern müsste in diesem Fall also 1.076 € einzahlen (1.600 € abzgl. 154 € Grundzulage und 2 mal 185 € Kinderzulage). Außerdem sind Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2008 in Höhe von 2.100 € steuerlich abzugsfähig.

März 2008:

Erbschaftsteuerreform
Mängelbeseitigungen stehen an
Gesetzgebungsverfahren und neue Bewertungsregeln

Auch nach der ersten Lesung im Bundestag Mitte Februar gibt es noch mehrere Vorlagen zur Erbschaftsteuerreform. Neben dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt es einen der FDP, sowie weitere Anträge der Liberalen und der Linksfraktion. Die Grünen haben ihren ursprünglichen Antrag für erledigt erklärt und einen neuen eingereicht. Nach einem Antrag der Unionsfraktionen soll ein Datum für das Inkrafttreten ins Gesetz geschrieben werden. Nach dem derzeitigen Wortlaut ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zwei Wochen nach dessen Verkündigung geplant. Da die geplanten Neuerungen der Erbschaftsteuer auf vielfältige Kritik stoßen hat der Finanzausschuss Anfang März über 50 Sachverständige befragt, um Verbesserungen zu erreichen. Diese Vorschläge sollen nun umgesetzt werden.

BDI-Präsident Jürgen R. Thumann hatte anlässlich der ersten Lesung im Bundestag an den Gesetzgeber appelliert, die offenkundigen Mängel der Erbschaftsteuerreform zu beseitigen. Eine Fundamentalkritik helfe wegen des Bekenntnisses der Bundesregierung zum Erhalt der Erbschaftsteuer nicht weiter. Vielmehr müsse die Mängelliste abgearbeitet werden.

Kritisiert werde vor allem das unvollständige Bewertungsrecht. „Hier muss berücksichtigt werden, dass einzelne Gesellschafter von Familienunternehmen nur zu einem im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen Preis an die übrigen Gesellschafter verkaufen dürfen. Dieser Preis liegt regelmäßig unter dem tatsächlichen Wert, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden. Wenn das Bewertungsrecht dies nicht berücksichtigt, wird die Erbschaftsteuer in vielen Fällen den erzielbaren Wert der Anteile aufzehren“, so Thumann.

Für Familienunternehmer seien auch die Voraussetzungen für die Verschonungsregelungen nicht erfüllbar. „Die Fortführungsklausel darf den Zeitraum von zehn Jahren keinesfalls überschreiten. Zudem fehlt darin die Möglichkeit zur Abschmelzung der Erbschaftsteuer in jährlichen Raten“, kritisierte Thumann. Schließlich habe die Politik das Problem der Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern zwar erkannt, die Gefahr aber noch nicht gebannt. Eine Lösung im Erbschaftsteuerrecht müsse noch im laufenden Verfahren gefunden werden.

Entwürfe zur Bewertungsverordnung

Neben den Gesetzesentwürfen liegen mittlerweile auch erste Vorschläge zu Rechtsverordnungen für die Bewertung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten vor. Es geht prinzipiell darum, dass das Parlament die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom November 2006 verwirklichen muss, dass nämlich alle Wirtschaftsgüter unterschiedslos mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Wert bei Erbschaft oder Schenkung angesetzt werden müssen.

Da die Bewertung von Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteilen an nicht notierten Kapitalgesellschaften problematisch erscheint, wird im Regierungsentwurf darauf hingewiesen, dass die Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten durch eine Rechtsverordnung geregelt werden soll. Es soll dem Steuerpflichtigen eine rechtssichere und einfache Bewertungsmöglichkeit an die Hand gegeben werden und zusätzlich soll dadurch eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleistet werden. Es handelt sich dabei um die Verordnungsentwürfe: Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung, Grundvermögensbewertungs-verordnung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung

Sowohl Anteile an Kapitalgesellschaften (wenn kein Börsenkurs oder Verkaufspreis vorliegt) wie auch Gewerbebetriebe (wenn kein Verkaufspreis vorliegt) können nach dem vorgestellten vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist dies aber für Großbetriebe.

Grundsätzlich gilt: Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag mal Kapitalisierungsfaktor. Besonderes gilt für Wirtschaftsgüter und damit zusammenhängende Schulden, die nicht unternehmensnotwendig sind. Sie sind zusätzlich zum Ertragswert mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wirtschaftsgüter (und die damit zusammenhängenden Schulden) aus den letzten zwei Jahre, sind zusätzlich zum Ertragswert mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen.

Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag soll aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre abgeleitet werden. Das Betriebsergebnis des laufenden Jahres ist nur zu berücksichtigen, wenn es für den zukünftigen Jahresertrag von Bedeutung ist. Das Betriebsergebnis ist aus dem ertragsteuerrechtlichen Gewinn abzuleiten. Allerdings sind noch Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.

Zwei wichtige Punkte: ein angemessener Unternehmerlohn wird abgezogen und zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands ist das Betriebsergebnis um 30 Prozent zu mindern. Die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften funktioniert genauso. Nur für die Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens ist der gemeine Wert dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

Grundvermögensbewertungsverordnung

Es gibt drei unterschiedliche Verfahren: Erstens das für Wohnungseigentum, Teileigentum oder Ein- und Zweifamilienhäuser. Dabei muss es sich um weitgehend gleichartige Gebäude handelt, bei denen sich der Grundstücksmarkt an Vergleichswerten orientiert; dann das Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke sowie Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, so genannte Renditeobjekte; und schließlich das Sachwertverfahren für Grundstücke, für die kein geeigneter Vergleichswert festzustellen ist, für Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich am örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt und für sonstige bebaute Grundstücke.

Zu der Ermittlung im Rahmen des Vergleichswertverfahrens wird lediglich festgestellt, dass diese vorrangig aus den von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen abzuleiten sind. Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können Vergleichsfaktoren herangezogen werden, die von den Gutachterausschüssen ermittelt und mitgeteilt werden.

Wird ein Grundstück nach dem Ertragswertverfahrens bewertet, müssen Gebäude und Grund und Boden getrennt bewertet werden. Grund und Boden gelten als unbebautes Grundstück (Ansatz des zuletzt festzustellenden Bodenrichtwerts). Dieser Wert ist zugleich der Mindestwert für das bebaute Grundstück. Das Gebäude ist mit dem Gebäudeertragswert zu bewerten, ein gesonderter Ansatz von Außenanlagen erfolgt nicht.

Auch nach dem Sachwertverfahren werden Gebäude sowie Grund und Boden getrennt zu bewerten sein. Grund und Boden gilt als unbebautes Grundstück (Ansatz des zuletzt festzustellenden Bodenrichtwerts). Das Gebäude ist mit dem Gebäudesachwert zu bewerten; ein gesonderter Ansatz von Außenanlagen erfolgt nicht.

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird vornehmlich das Ertragswertverfahren angewandt. Dabei ist von einem Reingewinn auszugehen. Der im Allgemeinen bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig erzielbare Reingewinn umfasst das ordentliche Ergebnis abzüglich eines angemessenen Lohnansatzes für die Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und der nicht entlohnten Arbeitskräfte.

Januar 2008:

Private Firmenwagen-Nutzung
Fahrtenbuch günstiger als „Einprozent-Regelung“
Eigene Beteiligung des Nutzers an Firmenwagenkosten geregelt

Überlässt ein Unternehmen ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil wie Arbeitslohn zu versteuern. Dieser  Vorteil kann entweder nach der „Einprozent-Regelung“ besteuert werden oder auf Basis des Einzelnachweis der privaten Nutzung, die in einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Im ersten Fall werden ein Prozent des Auto-Kaufpreises des Autos fiktiv dem Einkommen zugeschlagen, wodurch die Besteuerung entsprechend steigt. Im zweiten Fall werden die Privatfahrten einzeln versteuert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher noch nicht geklärt, ob und wie Ausgaben der Arbeitnehmer, die ihnen für diese Fahrzeuge entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können. Jetzt hat der Bundesfinanzhof  diese Frage entschieden und zwar anhand dreier Fälle, in denen die Arbeitnehmer die Treibstoffkosten für die Firmenwagen selbst getragen oder zu den Anschaffungskosten Zuzahlungen geleistet hatten:

Arbeitnehmer können danach ihre Ausgaben für den Firmenwagen als Werbungskosten geltend machen, wenn der Vorteil auf Grundlage der Fahrtenbuchmethode angesetzt wird. Wird der Vorteil dagegen nach der Einprozent-Regelung pauschal ermittelt, sind zwar pauschale Nutzungsentgelte und damit vergleichbare Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten des Autos zu berücksichtigen. Die privat bezahlten Treibstoffkosten bleiben dann aber unberücksichtigt (BFH im Verfahren VI R 57/06 vom 18. Oktober 2007).

Kosten der Bewirtung freier Mitarbeiter bei Schulungsveranstaltung

Originalpressemitteilung des Bundesfinanzhofs:

Abzug von Kosten einer Bewirtung bei Schulungsveranstaltung
- Urteil vom 18.09.07   I R 75/06 -

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 2007 I R 75/06 ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handelsvertreter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungsveranstaltungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewirtungskosten angesehen und den Betriebsausgabenabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewirtungsaufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbständig tätiger Geschäftspartner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugsbeschränkung erfasst.

Dill Revisions- und Betriebsberatungsgesellschaft mbH
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